Drohung
Wird eine Willenserklärung nur deshalb abgegeben, weil dieser eine widerrechtliche Drohung vorausgeht, so ist die Willenserklärung nach § 123 BGB anfechtbar. Bei einer Drohung geht vom Drohenden i.d.R. eine Ankündigung eines Nachteils aus, der für den Bedrohten von erheblicher Bedeutung bis hin zur Gefahr für Leib und Leben ist.
Eine Drohung kann damit Mittel der Nötigung, Erpressung oder Verschleppung sein.

