Abhilfe durch das untere Gericht
Von einer Abhilfe durch das untere Gericht spricht man, wenn durch Beschwerde oder Erinnerung eine Entscheidung angefochten wird und das Rechtspflegeorgan, das zu der Entscheidung gekommen ist, den Einwand für begründet hält. Wird die Entscheidung auf diese Art und Weise abgeändert, erübrichtigt sich die Entscheidung des übergeordneten Gerichtes.

