Wahlleistung
Die Versorgung im Krankenhaus durch einen Chefarzt oder die Unterbringung im Einzelzimmer gehören zu den sogenannten Wahlleistungen, die in vielen Fällen über den Leistungsumfang der Krankenversicherung hinaus gehen. Gerade im Falle eines Kassenpatienten sind Einbettzimmer und Chefarztbehandlung nicht vorgesehen, sondern kosten zusätzlich und diese Kosten müssen vom gesetzlich Krankeversicherten selbst getragen werden.
Privatpatienten mit entsprechdem Versicherungstarif müssen keine Zuzahlung leisten, können aber auch auf diese Leistungen verzichten. Sieht die private Krankenversicherung keine Kostenübernahme vor, so trägt auch der Privatpatient die Kosten der Wahlleistung selbst.
Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen schließt das Krankenhaus mit dem Patienten einen Vertrag über die Ausgestaltung und Kosten der Zusatzleistungen. Der Vertrag kann i.d.R. mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.


